
Qualifizierte Steuerberatung
Kompetent & Zielorientiert
Kümmern Sie sich um Ihr Kerngeschäft – Wir kümmern uns um Ihre steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten.
Qualifizierte Beratung kompetent und zielorientiert
Das umfassende Beratungspaket für Ihr Unternehmen
Unsere Leistungen
- Betreuung von klein- und mittelständischen Unternehmen
- Buchhaltung
- Bilanzierung
- Betriebliche Beratung
- Betriebliche Steuererklärung
- Existensgründungsberatung
- Einkommensteuererklärung
- Erbschaftsteuererklärung
- Gewinnermittlung
- Lohnabrechnung


Umfassend. Kompetent. Individuell.
Wir analysieren Ihre Zahlen mit neutralem und klarem Blick auf das Wesentliche und stehen Ihnen bei allen betriebswirtschaftlichen Fragen zur Seite.
Um ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen zu schaffen, betreuen wir unsere Mandaten langfristig.
Wir behalten die aktuellen Entwicklungen im Steuer- und Abgabenrecht stets im Blick, um für Sie das Maximum an Steueroptimierung zu erreichen.
Existenzgründungsberatung
- Wahl der Rechtsform
- Gründungsformalitäten
- Gestaltung der Finanzierung
- Erstellung eines Businessplans
Freibeträge nutzen
bei Erbschaften und Schenkungen

Während das Erbe erst nach dem Tod des Erblassers an den oder die Erben ausgezahlt wird, ist eine Schenkung schon zu Lebzeiten möglich. Wer sich für eine Schenkung entscheidet, überlässt einem möglichen Erben noch vor dem eigenen Ableben einen Teil des Vermögens.
Als Steuerberater können wir Sie bei Fragen zu Erbschaften und Schenkungen beraten.
Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung können Steuern anfallen, die je nach Art des Vermögens und Verwandtschaftsverhältnis unterschiedlich hoch ausfallen können. Wir können die steuerlichen Auswirkungen einer möglichen Erbschaft oder Schenkung für Sie berechnen und Ihnen Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung aufzeigen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Aktuelle Nachrichten Steuern & Recht
- Die 8. Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wurde am 06.02.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung übernimmt Artikel 4 aus dem Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes.
- Unternehmen, die mit der Wissenschaft kooperieren, haben laut einer aktuellen ZEW-Studie deutlich bessere Chancen, Markt- und Weltneuheiten erfolgreich einzuführen. Kooperationen zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen sind daher ein zentraler Motor für Innovationen in Deutschland.
- Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann ein pauschaler Holdingabschlag nicht abgezogen werden. Dies entschied der BFH (Az. II R 49/22).
- Der BFH entschied zu Ansatz und Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertpapiergebundene Pensionszusagen (Az. XI R 25/21).
- Erhöhen der Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischen (mitunternehmerischen) Unterbeteiligungen belasteten Mitunternehmeranteils und der Anspruch der Mitunternehmerschaft gegenüber dem veräußernden Mitunternehmer auf Erstattung der durch die Veräußerung ausgelösten Gewerbesteuer den Gewerbeertrag der Gesellschaft? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. IV R 26/22).